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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 30.07.2007
Aktenzeichen: 1 Ta 109/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 118 Abs. 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 109/07
Im Beschlussverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.07.2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.10.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat am 11.05.2006 beantragt, ihr für eine gegen sie erhobene Zahlungsklage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie hat am 02.08.2006 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einem Kontoauszug zur Akte gereicht, in der unter H. als Wohnkosten angeben sind: Miete 884,00 EUR, übrige Nebenkosten 210,00 EUR, insgesamt 1.094,00 EUR; nach der Erklärung werden die Wohnkosten von dem Ehemann gezahlt.
Das Arbeitsgericht hat durch Verfügung vom 08.08.2006 der Beklagten Gelegenheit gegeben, unverzüglich eine Kopie des Bescheides über das Arbeitslosengeld vorzulegen. Außerdem hat es die Beklagte aufgefordert darzulegen, aus welchem Grunde sie aus selbstständiger Tätigkeit etc. keine Einnahmen habe. Der Beklagten ist zugleich aufgegeben worden, die zu erwartenden Angaben über Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit an Eides statt zu versichern.
Die Beklagte hat daraufhin am 29.08.2006 den Bescheid der Agentur für Arbeit eingereicht. Zugleich ist eine Nachreichung der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten angekündigt worden. Nach Verlängerung der Frist bis zum 12.09.2006 hat die Beklagte am 27.09.2006 eine eidesstattliche Versicherung eingereicht, wegen deren Inhalt auf Bl. 13 d. A. Bezug genommen wird.
Das Arbeitsgericht hat sodann durch Beschluss vom 19.10.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten voraussichtlich nicht überstiegen. Die festzusetzenden Raten beliefen sich auf monatlich 150,00 EUR, vier Raten mithin auf 600,00 EUR. Die Prozesskosten betrügen etwas mehr als 200,00 EUR; wegen der Berechung im Einzelnen wird auf Bl. 16 des PKH-Beiheftes Bezug genommen.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 27.10.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.11.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene "Beschwerde". Die Beklagte beruft sich hierin darauf, dass in der Berechnung die Wohnkosten nicht enthalten seien.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Verfügung vom 04.12.2006 mitgeteilt, dass Wohnkosten nicht zu berücksichtigen seien. Die Beklagte habe im PKH-Formular angegeben, auf die Miet- und Mietnebenkosten keinerlei Zahlungen zu leisten. Zugleich hat es der Beklagten eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Hierauf hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie sich die Wohnkosten mit ihrem Lebensgefährten teile. Das Arbeitsgericht hat daraufhin am 22.12.2006 der Beklagten aufgegeben, Zahlungs- und/oder Überweisungsbelege oder Kontoauszüge vorzulegen, aus denen sich ergebe, dass sie sich zu 50 % an den Wohnkosten beteilige. Die Beklagte hat hierauf Kopie eines Kontoauszuges zur Akte gereicht, wonach von dem Konto der Klägerin am 29.12.2006 eine Miete in Höhe von 840,00 EUR überweisen worden ist.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Verfügung vom 12.01.2007 darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten nicht nachvollziehbar sei. Im Formular habe sie angegeben, dass Miet- und Mietnebenkosten in Höhe von insgesamt 1.094,00 EUR bestünden. Diese zahle ihr Ehegatte. Mit Schriftsatz vom 19.12.2006 habe sie erklärt, dass sie sich mit dem damaligen Lebensgefährten die Kosten geteilt habe. Ihr Kontoauszug weise eine Zahlung von 840,00 EUR aus. Das Arbeitsgericht hat der Beklagten Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt näher zu erläutern und durch Vorlage von Kontoauszügen und hierfür eine Frist von einem Monat eingeräumt. Nachdem hierauf keine Stellungnahme erfolgt ist, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21.02.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass der Vortrag der Beklagten, wie sich aus der Verfügung vom 12.01.2007 ergebe, nicht nachvollziehbar sei. Die Beklagte habe es unterlassen, an der Aufklärung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuwirken.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die Angriffe der Beschwerde sind ungerechtfertigt. Die Mietkosten können bei der Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin nicht berücksichtigt werden.
Gemäß § 118 Abs. 2 ZPO kann das Gericht verlangen, dass die Partei die Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen glaubhaft macht. Diese Mitwirkungspflicht hat die Beklagte nicht erfüllt, obwohl ihr das Arbeitsgericht im Verfahren über die Abhilfe durch Verfügung vom 12.01.2007 Gelegenheit hierzu gegeben hat. Die Beklagte hat damit unterlassen, ihre widersprüchlichen Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen, nämlich zur Höhe der Mietkosten und dazu, wer und ggf. in welcher Höhe diese Kosten trägt, klarzustellen. Dies aufzuklären, hat sie hinreichend Gelegenheit gehabt. Dass sie diese nicht genutzt hat, hat zur Folge, dass ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.
Es kann aus diesen Gründen dahingestellt blieben, ob das Vorbringen der Beklagten im Beschwerdeverfahren nicht ohnehin als nachträgliches Vorbringen verspätet war.
Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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